Die Liefer- und Zahlungsbedingungen sind gültig für alle Firmen, die dem Unternehmensverbund WM AGRAR zugehörig sind.
Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung uneingeschränkt Eigentum der jeweiligen Gesellschaft unseres Unternehmensverbundes WM Agrar.
Der Käufer ist nur dann berechtigt die gelieferte Ware weiter zu verarbeiten, wenn er verbindlich sicherstellt, dass das Eigentum an den hergestellten bzw. weiter verarbeiteten Erzeugnissen an die jeweilige Gesellschaft unseres Unternehmensverbundes WM Agrar übergeht. Für diesen Eigentumsübergang an uns haftet der Käufer uneingeschränkt.
In Einkaufsbedingungen des Käufers aufgenommener Ausschluss eines Eigentümervorbehaltes wird ausdrücklich nicht anerkannt.
Der Käufer ist nur dann berechtigt, die gelieferte Ware weiter zu veräußern, wenn er verbindlich sicherstellt, dass die aus dem Weiterverkauf stammenden Forderungen uneingeschränkt an die jeweilige Gesellschaft unseres Unternehmensverbundes WM Agrar abgetreten werden. Für die Höhe der Forderungen und die Anerkennung durch den Dritten haftet der Käufer uneingeschränkt.
Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Ab dem 1. Tag, den der Käufer im Verzug ist, werden – unbeschadet der Pflicht zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
Verletzt der Kunde Vertragsbedingungen, z. B. durch Zahlungsverzug, wird er insolvent oder ergeben sich sonst Anzeichen für eine nachhaltige Bonitätsverschlechterung, darf die jeweilige Gesellschaft unseres Unternehmensverbundes WM Agrar die Belieferung sofort einstellen und den sofortigen Ausgleich aller Forderungen der jeweiligen Gesellschaft unseres Unternehmensverbundes WM Agrar verlangen. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist der Lieferer berechtigt, eine neue Lieferung nur gegen Vorkasse auszuliefern.
Der Käufer / Abnehmer erkennt die hier aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen verbindlich an und ist verpflichtet, Dritte über deren Inhalt zu unterrichten.
Sollten keine anderen Bestimmungen vertraglich für Geschäfte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten geregelt sein, gelten die „Einheitsbestimmungen im Deutschen Getreidehandel“.
Gerichtsstand ist das jeweils örtlich und sachlich zuständige Gericht.